Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand 01.10.2024
- Geltungsbereich
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der MESA UG (nachfolgend „Vermieterin“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Vermieterin mit ihren Vertragspartner:innen (nachfolgend auch „Mieter:innen“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an die Mieter:innen, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
1.2. Geschäftsbedingungen der Mieter:innen oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Vermieterin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Vermieterin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen der Mieter:innen oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
1.3. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug auf die Schriftform (§ 126 BGB) genommen wird, genügt zu dessen Wahrung die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-Mail, es sei denn, es ist in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes geregelt.
- Angebot und Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote der Vermieterin, auch solche auf der Website der Vermieterin (www.mesa-mietmoebel.de) sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet Mieter:innen die Leistung vorzuhalten, es sei denn, die Vermieterin hat ein verbindliches Angebot abgegeben.
2.2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Vermieterin und Mieter:in sind das Angebot der Vermieterin, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Vermieterin vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.
2.3. Mieter:innen können über die Website der Vermieterin eine Anfrage über das Kontaktformular senden. Daraufhin wird die Vermieterin den Mieter:innen ein Angebot übersenden, welches die Mieter:innen durch schriftliche Erklärung annehmen können. Mit Zugang des unterschriebenen Angebots der Mieter:innen bei der Vermieterin kommt ein Vertrag zwischen den Vertragsparteien zustande.
2.4. Angaben der Vermieterin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
- Vertragsgegenstand
3.1. Der Vermieterin überlässt den Mieter:innen für die im Angebot genannte Mietdauer die im Angebot bezeichneten Mietgegenstände.
3.2. Die vermieteten Stühle sind bis 100 kg Gewicht getestet. Eine Belastung darüber hinaus erfolgt auf eigene Verantwortung.
3.3. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der gewöhnlichen Verwendung verwendet werden. Eine anderweitige Verwendung der Mietgegenstände ist nicht gestattet.
3.4. Die Untervermietung ist ausgeschlossen. Die Vermietung erfolgt zweckgebunden für die im Angebot bezeichnete Veranstaltung.
3.5. Grundsätzlich haben die Mieter:innen die Mietgegenstände ab Lager der Vermieterin abzuholen (Dachauer Strasse 523, 80993 Moosach). Bei der Abholung, Lagerung und Rückgabe der Mietgegenstände sind die Hinweise der Vermieterin aus dem Merkblatt „Selbstabholung & Lagerung“ zwingend zu beachten. Das Merkblatt wird den Mieter:innen mit dem Angebot übersandt.
3.6. Die Lieferung und der Aufbau der Mietgegenstände sind von der Vermieterin nicht geschuldet, es sei denn die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes.
3.7. Die Vermieterin verbleibt Eigentümerin der gelieferten Gegenstände.
3.8. Alle Mietgegenstände sind von der Mieter:in bei Abholung durch die Vermieterin zum Ende der Mietzeit abholfertig, zugänglich und gefahrfrei bereitzustellen. Die Mieter:in ist ausserdem dazu verpflichtet, alle Mietgegenstände mindestens 24 Stunden nach Ende der Mietzeit gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.
- Mietdauer und Vertragsstrafe
4.1. Die Mietgegenstände werden für die im Angebot bestimmte Mietdauer überlassen. Die Mietzeit beginnt mit Übergabe der Mietgegenstände und endet mit der Rückgabe an die Vermieterin.
4.2. Werden die Mietgegenstände nicht fristgemäß an die Vermieterin zurückgegeben, haben die Mieter:innen die sich aus der verspäteten Rückgabe ergebenden Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen. Die Vermieterin ist berechtigt, bei Verzögerung der Rückgabe nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber den Mieter:innen eine Vertragsstrafe i.H.v. maximal 80 % des Gesamtauftragswertes, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Festsetzung der Vertragsstrafe hat die Vermieterin angemessen festzusetzen. Die Vertragsstrafe ist auf den von den Mieter:innen zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Den Mieter:innen bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens der Vermieterin unbenommen. Die Vermieterin weist an dieser Stelle darauf hin, dass die Mietgegenstände in der Regel folge vermietet werden und daher im Falle einer verspäteten Rückgabe der tatsächliche Schaden der Vermieterin den Auftragswert auch übersteigen kann. Zudem werden die Mietgegenstände in der Regel für Hochzeiten und Veranstaltungen bereits weit im Voraus gebucht, sodass eine kurzfristige anderweitige Vermietung im Falle einer verspäteten Rückgabe durch die Vermieterin i. d. R. nicht möglich ist.
4.3. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, soweit in diesem Vertrag nichts Abweichendes geregelt wurde. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
4.4. Für den Fall, dass eine Selbstabholung vereinbart worden ist, weist die Vermieterin darauf hin, dass die Abholung zum vorletzten oder letzten Werktag der Woche (vor der Veranstaltung) und die Rückgabe am ersten Werktag der Woche (nach der Veranstaltung) zu den angegebenen Geschäftszeiten erfolgen muss.
- Mietpreis, Mietsicherheit und Zahlungsbedingungen
5.1. Der Mietpreis ist der im Angebot bezeichnete Preis inkl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei grenzüberschreitenden Geschäften behält sich die Vermieterin das Recht vor, die jeweils gültige Umsatzsteuer nachzuberechnen.
5.2. Für den Fall von unvorhergesehenen Preissteigerungen und Steigerungen von Rohstoffen und Löhnen von mehr als 15% im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses behält sich die Vermieterin das Recht vor, die Preise angemessen zu erhöhen. Die Mieterin:innen haben in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3. Die Vermieterin ist berechtigt eine Anzahlung in Höhe von 50% auf den Mietpreis nach Ziff. 5.1 zu verlangen. Dieser wird mit Zugang der Auftragsbestätigung und der Rechnung zur Zahlung auf das in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung angegebene Konto der Vermieterin zur Zahlung fällig.
5.4. Der Restbetrag wird spätestens vier Wochen vor Mietbeginn zur Zahlung fällig. Soweit der Restbetrag nicht bereits mit der Rechnung nach Ziff. 5.3 in Rechnung gestellt worden ist, ist der Restbetrag innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Rechnung, frühestens aber vier Wochen vor Mietbeginn, zur Zahlung auf das Geschäftskonto der Vermieterin zu zahlen.
5.5. Im Falle einer Stornierung oder Umbuchung nach Ziff. 6 kann die Anzahlung mit den Erstattungsbeträgen verrechnet werden.
5.6. Für den Fall, dass eine Selbstabholung der Mietgegenstände vereinbart worden ist, haben die Mieter:innen eine Mietsicherheit zu leisten. Die Mietsicherheit beträgt mindestens 50,00€ oder 30% des Gesamtauftragswerts und ist bei Abholung der Mietgegenstände sofort fällig. Sie wird nach Mietende und der Feststellung von Unversehrtheit und Vollständigkeit der Mietgegenstände vorbehaltlich der nachstehenden Regelung in Ziff. 5.7 erstattet.
5.7. Die Vermieterin behält sich das Recht vor, in einer Abschlussrechnung nach Auftragsdurchführung eventuelle Mehrkosten, sowie Kosten für Ersatzbeschaffungen oder Aufwendungen für Schadens- und Wertersatzes in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung der Abschlussrechnung kann mit etwaig bestellten Mietsicherheiten vorgenommen werden. Die Abschlussrechnung ist sofort ohne Abzug fällig.
5.8 Zahlungsbedingungen und Vertragsstrafen
Privatkunden:
Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage nach Rechnungsstellung (§ 286 Abs. 3 BGB). Sollte die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist bei uns eingehen, wird folgender Mahnprozess eingeleitet:
1. Mahnzyklus: Erfolgt keine Zahlung innerhalb von 14 Tagen, wird eine Nachfrist von 7 Tagen gewährt. Für den entstandenen Verzug wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 2,5 % des Auftragsvolumens auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen (§ 288 Abs. 1 BGB).
2. Mahnzyklus: Sollte nach Ablauf der 7-tägigen Nachfrist weiterhin keine Zahlung eingehen, wird eine zusätzliche Nachfrist von 7 Tagen gesetzt. Eine weitere Vertragsstrafe von 2,5 % des Auftragsvolumens wird auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen.
3. Mahnzyklus: Erfolgt nach der zweiten Nachfrist von 7 Tagen immer noch keine Zahlung, wird eine finale Nachfrist von 7 Tagen gesetzt. Es erfolgt ein weiterer Aufschlag von 2,5 % des Auftragsvolumens auf den Rechnungsbetrag.
Sollte nach dem 3. Mahnzyklus keine Zahlung erfolgen, wird die Forderung an ein Inkassobüro übergeben (§ 286 Abs. 4 BGB).
Geschäftskunden:
Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage nach Rechnungsstellung (§ 286 Abs. 3 HGB). Sollte die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist bei uns eingehen, wird folgender Mahnprozess eingeleitet:
1. Mahnzyklus: Erfolgt keine Zahlung innerhalb von 30 Tagen, wird eine Nachfrist von 7 Tagen gewährt. Für den entstandenen Verzug wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Auftragsvolumens auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen (§ 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 352 HGB).
2. Mahnzyklus: Sollte nach Ablauf der 7-tägigen Nachfrist weiterhin keine Zahlung eingehen, wird eine zusätzliche Nachfrist von 7 Tagen gesetzt. Eine weitere Vertragsstrafe von 5 % des Auftragsvolumens wird auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen.
3. Mahnzyklus: Erfolgt nach der zweiten Nachfrist von 7 Tagen immer noch keine Zahlung, wird eine finale Nachfrist von 7 Tagen gesetzt. Es erfolgt ein weiterer Aufschlag von 5 % des Auftragsvolumens auf den Rechnungsbetrag.
Sollte nach dem 3. Mahnzyklus keine Zahlung erfolgen, wird die Forderung an ein Inkassobüro übergeben (§ 286 Abs. 4 BGB).
- Stornierungsbedingungen und Umbuchungen
6.1. Mieter:innen haben das Recht den Vertrag unter den nachfolgenden Bedingungen schriftlich zu stornieren:
- bei Stornierung bis 12 Monate vor der Veranstaltung sind 0% der Auftragssumme fällig
- bei Stornierung bis 4 Monate vor der Veranstaltung sind 25% der Auftragssumme fällig
- bei Stornierung bis 2 Monate vor der Veranstaltung sind 75% der Auftragssumme fällig
- bei Stornierung bis 4 Wochen vor der Veranstaltung sind 90% der Auftragssumme fällig
- bei Stornierung nach Ablauf der 4 Wochen bis Veranstaltungstag sind 100% der Auftragssumme fällig
6.2. Eine Umbuchung (z. B. Änderung der Mietdauer bzw. Liefertermins) ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin möglich. Im Falle einer Umbuchung haben die Mieter:innen den Mietpreis für die neue Buchung (entsprechend Ziff. 5) zu zahlen zzgl. 50% der ursprünglichen Mietgebühr, also der ersten Buchung (die umgebucht werden soll).
6.3. Bei Auftragsdurchführung sind die Mieter:innen berechtigt das vereinbarte Auftragsvolumen (Anzahl der Mietgegenstände) wie folgt zu reduzieren, sofern sie dies schriftlich unter Einhaltung der geltenden Fristen anzeigen:
- bis vier Monate vor der Veranstaltung kann der Auftrag um 50% reduziert werden
- bis zwei Monate vor der Veranstaltung kann der Auftrag um 25% reduziert werden
- bis vier Wochen vor der Veranstaltung kann der Auftrag um 10% reduziert werden
- nach Ablauf der vier Wochen Frist (bis Veranstaltungsbeginn) ist keine weitere Auftragsreduzierung mehr möglich.
6.4. Eine Auftragsreduzierung ist nur bei tatsächlicher Auftragsdurchführung möglich. Ausgeschlossen ist, den Auftrag zunächst nach Ziff. 6.3 zu reduzieren und dann im späteren nach Ziff. 6.1 zu stornieren. Bei einer Auftragsstornierung ist immer der ursprüngliche Gesamtauftrag Grundlage. Wird ein Auftrag storniert, bei dem zuvor das Auftragsvolumen reduziert wurde, ist das Auftragsvolumen des unterschriebenen Angebots nach Ziff. 2.3 Grundlage für die Stornierung.
- Erfüllungsort und Gefahrübergang
7.1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Gabelsbergerstrasse 91, 80333 München, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die Vermieterin auch die Lieferung und den Aufbau der Mietgegenstände, ist der Erfüllungsort der Ort, an dem die Lieferung und der Aufbau zu erfolgen hat.
7.2. Die Gefahr geht, sofern die Lieferung und der Aufbau der Ware nicht vereinbart ist, spätestens mit der Übergabe der Mietgegenstände (wobei bei Selbstabholungen der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an die Mieter:innen, den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf die Mieter:innen über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache bei der Vermieterin liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den/die Mieter:innen über, an dem die Mietgegenstände versandbereit ist und der/die Mieter:innen dies der Vermieterin angezeigt hat.
- Untersuchungs- und Rügepflichten
8.1. Die gelieferten Mietgegenstände sind unverzüglich nach Abholung oder im Falle der Lieferung und dem Aufbau, bei Ablieferung an die Mieter:innen oder an den von ihm/ihr bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel, als von den Mieter:innen genehmigt, wenn die Vermieterin nicht unverzüglich nach Ablieferung, jedenfalls aber vor Rückgabe der Mietgegenstände, eine Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Mietgegenstände als von der Mieter:in genehmigt, wenn die Mängelrüge der Vermieterin nicht spätestens bei Rückgabe oder Abholung der Mietgegenstände mitgeteilt wird, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
- Besondere Bestimmungen für den Fall von Lieferung und Aufbau
9.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Bei Anlieferung und Abholung der Mietgegenstände an den vertraglich vereinbarten Ort sind Termine oder Fristen nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Bei Vereinbarung einer Uhrzeit versteht sich diese plus/minus zwei Stunden.
9.2. Die Anlieferung der Mietgegenstände versteht sich jeweils nur bis hinter die erste Türe und zu ebener Erde. Die Mieter:innen haben dafür Sorge zu tragen, dass die zur Anlieferung benötigten Wege frei von Barrieren und ebenerdig sind. Der Vermieter behält sich vor, durch Behinderung bedingte Arbeiten oder zeitliche Verzögerungen mit 35,00€ pro Personalstunde gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Abholung der Mietgegenstände müssen diese am Abholtag zur vereinbarten Uhrzeit vollständig, wie bei der Auslieferung sortiert, am Ort der Übergabe und zu ebener Erde transportfähig verpackt bereitstehen. Für die Vollständigkeit sind die Mieter:innen verantwortlich. Kosten für möglicherweise notwendige spätere Abholfahrten gehen zu ihren Lasten.
9.3. Liefer- und Leistungsverzögerungen bzw. Verhinderungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Verkehrsstaus usw.) hat die Vermieterin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Mieter:in nicht, den Mietpreis zu mindern, Schadensersatz zu verlangen oder sonstige Rechte geltend zu machen.
9.4. Sofern die Vermieterin verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die die Vermieterin nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird die Vermieterin die Mieter:innen hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar oder würde die Lieferung zu einem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Mieter:innen kein Interesse mehr an der Leistung der Vermieterin hat, sind beide Parteien berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung der Mieter:innen wird die Vermieterin unverzüglich erstatten.
9.5. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Mängelansprüche der Mieter:innen
10.1. Die Mietgegenstände werden wie gesehen vermietet. Die Abbildungen auf der Website der Vermieterin sind lediglich Beispielbilder. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung dafür, dass die vermieteten Gegenstände genau die abgebildete Beschaffenheit aufweisen. Bei den Mietgegenständen handelt es sich um Gebrauchsgegenstände, welche gewöhnliche Abnutzungsanzeichen aufweisen können. Zudem können Mietgegenstände mit Naturmaterialien (wie z. B. Rattan oder Holz) hergestellt worden sein, welche zu unebenen Flächen oder hervorstehenden Material führen können. Die Mieter:innen haben bei der Nutzung die erforderliche Sorgfalt zu beachten und die besondere Beschaffenheit der Mietgegenstände zu berücksichtigen.
10.2. Während der Mietzeit haftet die Mieter:in für Verlust und Beschädigungen, auch wenn diese den Verlust bzw. die Beschädigung nicht selbst verschuldet hat. Sollten die Mieter:innen Mängel an den Mietgegenständen feststellen, so haben die Mieter:innen diese der Vermieterin nach Maßgabe der Ziff. 8 anzuzeigen. Diese Pflicht gilt auch im Falle eines Diebstahls oder Verlusts, oder wenn Dritte in irgendeiner Form Rechte an einem Mietgegenstand geltend machen.
10.3. Veränderungen an überlassenen Mietgegenständen sowie Entfernen vorhandener Kennzeichen sind nicht gestattet.
10.4. Die Vermieterin ist verpflichtet, die angezeigten Mängel an den Mietgegenständen innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Im Rahmen der Mängelbeseitigung hat die Vermieterin ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung. Die Kosten der Mängelbeseitigung trägt die Vermieterin.
10.5. Die Mieter:innen haben der Vermieterin den zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Zugriff auf die Mietgegenständen zu ermöglichen.
10.6. Im Falle des Fehlschlags der nach Ziff. 10.3 geschuldeten Mangelbeseitigung sind die Mieter:innen zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB berechtigt. Ein Fehlschlag der Mangelbeseitigung liegt insbesondere dann vor, wenn die Mangelbeseitigung für die Vermieterin unmöglich ist, wenn die Vermieterin die Mängelbeseitigung verweigert oder wenn die Mängelbeseitigung durch die Vermieterin aus sonstigen Gründen für den Mieter unzumutbar ist.
10.7. Das Recht den Vertrag nach Ziff. 10.5 außerordentlich zu kündigen, ist ausgeschlossen, wenn der Mangel im Verhältnis zur Gesamtleistung nur gering ist und die vom Vertrag vorausgesetzte Verwendung möglich ist und der vom Vertrags vorausgesetzte Zweck erfüllt werden kann. Das Recht, die Miete zu mindern, bleibt hiervon unberührt.
- Sonstige Haftung der Vermieterin
11.1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet die Vermieterin bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.2. Auf Schadensersatz haftet die Vermieterin – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur
11.2.1. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
11.2.2. für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung der Vermieterin jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
11.2.3. Die sich aus Ziff. 7.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden die Vermieterin nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche der Mieter:innen nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.3. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel (Ziff. 10) besteht, kann der/die Mieterin nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Vermieterin die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
- Haftung der Mieter:innen
12.1. Die Mieter:innen haftet für Beschädigungen oder Verlust der Mietgegenstände bis zur vollständigen Rückgabe an die Vermieterin. Die Mieter:innen haben der Vermieterin unverzüglich über etwaige Beschädigungen des Mietgegenstandes, spätestens jedoch bei Rückgabe der Mietgegenstände, zu unterrichten. Das Gleiche gilt, wenn der Mietgegenstand gestohlen worden ist oder Dritte in irgendeiner Form Rechte an diesem Gegenstand geltend machen.
12.2. Die Mieter:innen haben dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen und gewöhnlichen Verwendung genutzt werden. Die Mieter:innen haben Dritte darauf hinzuweisen, dass die Mietgegenstände aus Naturprodukten hergestellt sein können und mit entsprechender Vorsicht zu nutzen sind, um Beschädigungen an Kleidung und Verletzungen zu verhindern (vgl. Ziff. 10.1).
12.3. Auf Verlangen der Vermieter:in haben die Mieter:innen Schadensersatzansprüche gegen Dritte aufgrund Beschädigung der Mietgegenstände an diesen abzutreten.
12.4. Für den Fall von Beschädigungen oder den Verlust der Mietgegenstände während der Mietdauer haben die Mieter:innen die Reparaturkosten bzw. die Wiederbeschaffungskosten zu tragen. Es gelten die jeweils gültigen Preise zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Wiederbeschaffungskosten durch die Vermieterin. Wiederbeschaffungskosten fallen nur an, wenn die Vermieterin tatsächlich beschädigte oder verlorene Mietgegenstände wiederbeschafft. Reparaturen sind für den Fall, dass die Vermieterin die Reparaturen selbst durchführt, mit einem Stundensatz in Höhe von 35,00 EUR inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer und anfallender Materialkosten, zu ersetzen. Die Vermieterin wird eine entsprechende Abrechnung über die Wiederbeschaffungskosten bzw. über die Reparaturkosten gegenüber den Mieter:innen vornehmen.
12.5. Die Mietgegenstände sind nicht versichert. Die Haftung für den zufälligen Untergang oder Verlust der Mietgegenstände oder dessen Beschädigung geht mit der Übergabe der Mietgegenstände bis zur Rückgabe der Mietgegenstände auf die Mieter:innen über. Die Vermieterin rät, die Mietgegenstände für die Mietdauer einschließlich der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.
12.6. Die Mietgegenstände müssen vor Witterung geschützt werden und dürfen dieser nicht ausgesetzt sein. Bei längerer Mietzeit haben die Mieter:innen dafür Sorge zu tragen, die Mietgegenstände ordnungsgemäß zu lagern. Hierfür ist ein abgeschlossener trockener Raum vorgeschrieben.
12.7. Besteht der Mietvertrag aus einer Vielzahl von Mietgegenständen und eine vollständige Überprüfung auf Vollständigkeit und Unversehrtheit durch die Vermieterin ist bei der Rückgabe nicht möglich, ist die Vermieterin berechtigt die vollständige Zählung und Schadensfeststellung in den eigenen Geschäftsräumen vorzunehmen. Sie garantiert, dass im Zeitraum zwischen Rückgabe und Zählung kein Verlust oder Beschädigung an den Mietgegenständen stattfindet. Über das Ergebnis der Zählung und Schadensfeststellung wird die Vermieterin den Mieter unverzüglich informieren.
12.8. Die Mieter:innen verpflichtet sich, die Mietgegenstände sauber an die Vermieterin zurückzugeben. Werden diese verschmutzt zurückgegeben, müssen die Mieter:innen für die entsprechenden Reinigungskosten aufkommen. Für die Reinigung werden Personalkosten in Höhe von 35,00€ pro Person und Stunde berechnet.
12.9. Textilien müssen der Vermieterin nach der Benutzung in trockenem Zustand zurückgegeben werden. Für Textilien fällt grundsätzlich eine dem Umfang und jeweiligen Verschmutzungsgrad entsprechend angemessene Reinigungsgebühr an, welche dem Angebot zu entnehmen ist. Bei stärkerer Verschmutzung ist die Vermieterin berechtigt, entsprechende Reinigungskosten nachzuberechnen.
- Datenschutz
13.1. Sämtliche datenschutzrechtlichen Erfordernisse, insbesondere die Vorgaben des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetzes, werden von der Vermieterin beachtet. Personenbezogene Daten des oder der Mieter:innen werden grundsätzlich nur für die Abwicklung und Bearbeitung der Bestellung gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben. Die Mieter: innen haben jederzeit die Möglichkeit, die mit Abschluss des Kaufvertrages erteilte Einwilligung zur Speicherung seiner/ihrer personenbezogenen Daten schriftlich oder in Textform zu widerrufen.
- Widerrufsrecht & Widerrufsfolgen
14.1. Den Mieter:innen stehen für den Fall, dass die Mieter:innen Verbraucher::innen im Sinne des § 13 BGB ist und der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmittel (z. B. ausschließlich über Telefon, Brief oder E-Mail), zustande kommt ein Widerrufsrecht nach den nachstehenden Absätzen zu.
14.2. Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (MESA UG, Geschäftsführung: Andro Maus / Gabelsbergerstrasse 91 / 80333 München / Deutschland | info@mesa-mietmoebel.de / Telefon: 0221-16998131) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
14.3. Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir holen die Waren ab.
14.4. Muster-Widerrufsformular
An MESA UG (haftungsbeschränkt)
Gabelsbergerstrasse 91
80333 München
Deutschland
Tel. 089 2000 7842
servus@mesa-mietmoebel.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Mietung folgender Gegenstände (*) inkl. Lieferung und Aufbau (*) Bestellt am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
- Schlussbestimmungen
15.1. Ist der/die Mieter:in Kaufmann/Kauffrau, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er/sie in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Vermieterin und den Mieter:innen nach Wahl der Vermieterin „München“ oder der Sitz der Mieterin. Für Klagen gegen die Vermieterin ist in diesen Fällen jedoch München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
15.2. Die Beziehungen zwischen der Vermieterin und den Mieter:innen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
15.3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.