Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der MESA Mietmöbel UG (haftungsbeschränkt)

Stand: August 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der MESA Mietmöbel UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend „Vermieterin“ genannt, und ihren Kunden, nachfolgend „Mieter“ genannt, über die Vermietung von Möbeln, Eventmobiliar, Dekorationsartikeln, Catering- und Veranstaltungsequipment sowie sonstigen Mietgegenständen einschließlich aller damit verbundenen Nebenleistungen, insbesondere Lieferung, Abholung, Auf- und Abbau, Transport, Logistik sowie sonstiger vereinbarter Dienstleistungen.

(2) Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit einzelne Regelungen nicht ausdrücklich ausschließlich für Unternehmer gelten.

(3) Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde durch die Vermieterin ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Vermieterin Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien haben Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die zeitweise Überlassung der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung bezeichneten Mietgegenstände.

(2) Sämtliche Mietgegenstände verbleiben während der gesamten Vertragsdauer im Eigentum der Vermieterin.

(3) Eine Übertragung des Eigentums findet nicht statt.

(4) Sämtliche Maß-, Gewichts- und Farbangaben sowie Abbildungen dienen der allgemeinen Beschreibung und stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar. Handelsübliche oder produktionsbedingte Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit diese für den Mieter zumutbar sind.

(5) Die Vermieterin ist berechtigt, gleichwertige Mietgegenstände zu liefern, sofern dies dem Mieter unter Berücksichtigung des Vertragszwecks zumutbar ist und dadurch keine wesentlichen funktionalen oder optischen Einschränkungen entstehen.

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote der Vermieterin sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche oder in Textform erfolgende Auftragsbestätigung der Vermieterin oder durch tatsächliche Ausführung der vereinbarten Leistungen zustande.

(3) Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrages bedürfen der Textform.

(4) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(5) Kostenvoranschläge und Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Rahmenbedingungen. Änderungen hinsichtlich Veranstaltungsort, Lieferzeiten, Zufahrtsmöglichkeiten, Mengen oder Leistungsumfang können eine Anpassung des Angebotes erforderlich machen.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung.

(2) Zusätzliche Leistungen, insbesondere Auf- und Abbau, Dekoration, Personalgestellung, Einlagerung, Sondertransporte oder Expresslieferungen, sind gesondert zu vereinbaren und werden zusätzlich vergütet.

(3) Änderungen des Leistungsumfangs nach Vertragsschluss können zu Mehrkosten führen. Diese werden dem Mieter gesondert berechnet.

§ 5 Preise und Vergütung

(1) Es gelten ausschließlich die im jeweiligen Angebot vereinbarten Preise.

(2) Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(3) Die vereinbarte Vergütung umfasst ausschließlich die im Angebot ausdrücklich aufgeführten Leistungen.

(4) Zusätzliche Leistungen, Wartezeiten, Mehraufwand, Sonderfahrten oder nachträgliche Änderungen werden gesondert berechnet.

(5) Kosten für Genehmigungen, Parkgebühren, Zufahrtsgenehmigungen, Kran- oder Hebetechnik, Sondertransporte oder sonstige behördliche Auflagen trägt der Mieter, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

§ 6 Preisanpassung bei langfristigen Buchungen

(1) Die vereinbarten Mietpreise gelten ausschließlich für den im Angebot bezeichneten Leistungs- bzw. Mietzeitraum.

(2) Liegt der vereinbarte Leistungsbeginn mehr als sechs Monate nach Vertragsschluss, ist die Vermieterin berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen, sofern sich nach Vertragsschluss die für die Leistungserbringung maßgeblichen Kosten wesentlich verändert haben.

(3) Maßgebliche Kosten sind insbesondere:

  • Personalkosten
  • Transportkosten
  • Kraftstoffkosten
  • Energiepreise
  • Materialkosten
  • Lagerkosten
  • Fremdleistungen
  • Verpackungskosten
  • Versicherungen
  • gesetzliche Abgaben
  • sonstige betriebliche Kosten, die unmittelbar der Leistungserbringung dienen.

(4) Die Preisanpassung erfolgt ausschließlich im Umfang der tatsächlichen Kostenänderung. Kostenreduzierungen werden entsprechend berücksichtigt.

(5) Die Vermieterin informiert den Mieter spätestens vier Wochen vor Leistungsbeginn in Textform über die Preisanpassung unter Angabe der Gründe.

(6) Erhöht sich der Gesamtpreis infolge der Preisanpassung um mehr als zehn Prozent, ist der Mieter berechtigt, innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang der Mitteilung in Textform vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall unverzüglich erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(2) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist die Vermieterin berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Bei Aufträgen mit einem Auftragswert von mehr als 2.500,00 EUR netto kann eine Anzahlung von bis zu 50 % der Auftragssumme verlangt werden.

(4) Die Restzahlung ist spätestens vor Übergabe der Mietgegenstände fällig, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Gerät der Mieter in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(7) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

Akzeptierte Zahlungsmöglichkeiten sowie ggf. anfallende Zusatzkosten bei erhöhtem Verwaltungsaufwand, z. B. für die Anlage und Pflege eines Lieferantenprofils oder die Nutzung kundenspezifischer Abrechnungs- und Bestellsysteme, werden individuell vereinbart.

§ 8 Kaution und Sicherheitsleistungen

(1) Die Vermieterin ist berechtigt, vor Übergabe der Mietgegenstände eine angemessene Kaution oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(2) Die Höhe der Kaution richtet sich nach Art, Umfang und Wert der vermieteten Gegenstände.

(3) Die Rückzahlung erfolgt nach ordnungsgemäßer Rückgabe sämtlicher Mietgegenstände und nach Ausgleich aller offenen Forderungen.

§ 9 Lieferung und Abholung

(1) Liefer- und Abholtermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Lieferungen erfolgen bis zur vereinbarten Lieferstelle. Der Mieter hat sicherzustellen, dass diese mit den vereinbarten Fahrzeugen erreichbar ist.

(3) Nicht angekündigte Besonderheiten wie Baustellen, fehlende Parkmöglichkeiten, Zufahrtsbeschränkungen, weite Transportwege, Treppen, fehlende Aufzüge oder sonstige Erschwernisse gehen zu Lasten des Mieters und werden nach tatsächlichem Mehraufwand berechnet.

(4) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich bis hinter die erste ebenerdig erreichbare Tür, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

(5) Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass während der vereinbarten Liefer- und Abholzeiten eine empfangsberechtigte Person anwesend ist.

(6) Ist eine Lieferung oder Abholung aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, trägt der Mieter sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten.

(7) Verpackungsmaterialien, Transportwagen, Rollcontainer, Transportboxen, Paletten und Transportgestelle verbleiben im Eigentum der Vermieterin und sind vollständig sowie unbeschädigt zurückzugeben.

(8) Bei Selbstabholung hat der Mieter für einen ordnungsgemäßen und sicheren Transport der Mietgegenstände zu sorgen. Der Transport hat in einem geschlossenen und vor äußeren Einflüssen geschützten Transportmittel zu erfolgen. Der Mieter hat zudem für das notwendige Equipment, insbesondere geeignete Schutzdecken und Sicherungsmaterialien, zu sorgen, um Beschädigungen der Mietgegenstände während des Transports zu vermeiden.

 

(9) Die Vermieterin ist berechtigt, die Herausgabe zu verweigern, wenn aufgrund objektiver Umstände ein sicherer Transport oder eine ordnungsgemäße Ladungssicherung offensichtlich nicht gewährleistet ist.

 

(10) Die Herausgabe erfolgt, sobald die Voraussetzungen für einen sicheren Transport erfüllt sind.

 

(11) Bei Selbstabholungen werden die Mietgegenstände am Lager der Vermieterin bereitgestellt. Der Mieter ist für Verladung, Sicherung und Transport verantwortlich. Eine Unterstützung beim Verladen durch die Vermieterin oder ihre Mitarbeiter ist nicht geschuldet.

(12) Das Betreten der Lagerhalle und sonstiger Betriebsgebäude ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Vermieterin beziehungsweise deren Mitarbeiter und in deren Begleitung erlaubt.

(13) Die angemietete Ware ist montags bis freitags zwischen 08:00 Uhr und 16:00 Uhr im Lager der Vermieterin, Dachauer Straße 523, 80993 München, abzuholen. Abholungen außerhalb dieser Zeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vermieterin in Textform. Kann der Kunde den vereinbarten Abholtermin nicht einhalten, hat er die Vermieterin hierüber unverzüglich telefonisch zu informieren.

§ 10 Mietdauer

(1) Die Mietdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag.

(2) Der Mietzeitraum beginnt mit der vereinbarten Übergabe der Mietgegenstände und endet mit deren ordnungsgemäßer Rückgabe.

(3) Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung der Vermieterin.

(4) Werden Mietgegenstände verspätet zurückgegeben, ist die Vermieterin berechtigt, für jeden angefangenen weiteren Miettag die anteilige Vergütung sowie darüber hinausgehende Schäden geltend zu machen.

(5) Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche, insbesondere aufgrund entgangener Folgevermietungen, bleibt vorbehalten.

§ 11 Mitwirkungspflichten des Mieters

(1) Der Mieter stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Lieferung, Nutzung und Rückgabe der Mietgegenstände gegeben sind.

(2) Erforderliche Genehmigungen, Zufahrtsberechtigungen oder behördliche Erlaubnisse beschafft der Mieter auf eigene Kosten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

(3) Der Mieter hat die Vermieterin rechtzeitig über alle Umstände zu informieren, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

(4) Unterbleibt eine erforderliche Mitwirkung des Mieters und entstehen hierdurch Verzögerungen oder Mehrkosten, trägt der Mieter den daraus entstehenden Aufwand.

§ 12 Übergabe der Mietgegenstände

(1) Die Vermieterin übergibt die Mietgegenstände in einem vertragsgemäßen, funktionsfähigen und sauberen Zustand.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übergabe unverzüglich auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel sowie erkennbare Beschädigungen zu überprüfen.

(3) Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind der Vermieterin unverzüglich, spätestens jedoch vor Beginn der Nutzung, in Textform anzuzeigen. Erfolgt keine rechtzeitige Anzeige, gelten die Mietgegenstände hinsichtlich erkennbarer Mängel als vertragsgemäß übernommen. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben hiervon unberührt.

(4) Versteckte Mängel, die trotz ordnungsgemäßer Prüfung bei Übergabe nicht erkennbar waren, sind der Vermieterin unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.

(5) Der Mieter darf mangelhafte Mietgegenstände nur nach vorheriger Abstimmung mit der Vermieterin weiterverwenden, soweit ihm dies zumutbar ist.

§ 13 Nutzung der Mietgegenstände

(1) Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Mietgegenstände pfleglich, sachgemäß und ausschließlich entsprechend ihrer vorgesehenen Verwendung zu nutzen.

(2) Die Mietgegenstände dürfen weder verändert noch bearbeitet werden. Insbesondere ist es untersagt,

  • zu bohren,
  • zu schrauben,
  • zu sägen,
  • zu lackieren,
  • zu bekleben,
  • zu beschriften,
  • zu tackern,
  • Nägel oder Schrauben einzubringen,
  • eigenmächtige Reparaturen vorzunehmen oder
  • sonstige Veränderungen an den Mietgegenständen vorzunehmen.

(3) Das Entfernen von Eigentumskennzeichnungen oder Inventaretiketten der Vermieterin ist unzulässig.

(4) Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin zulässig.

(5) Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zum Schutz der Mietgegenstände gegen Witterung, Verschmutzung, Diebstahl, Vandalismus und Beschädigungen zu treffen.

§ 14 Nutzung bei Außenveranstaltungen

(1) Werden Mietgegenstände im Außenbereich eingesetzt, trägt der Mieter das Risiko witterungsbedingter Schäden.

(2) Der Mieter hat insbesondere geeignete Schutzmaßnahmen gegen

  • Regen,
  • Schnee,
  • Hagel,
  • Frost,
  • Feuchtigkeit,
  • direkte Sonneneinstrahlung,
  • Sturm,
  • starken Wind,
  • Sand,
  • Staub sowie
  • sonstige Umwelteinflüsse

zu treffen.

(3) Polstermöbel, Holzmöbel, Dekorationsartikel sowie empfindliche Oberflächen dürfen ausschließlich verwendet werden, wenn ein ausreichender Witterungsschutz gewährleistet ist.

(4) Für Schäden, die aufgrund unzureichender Schutzmaßnahmen entstehen, haftet der Mieter.

§ 15 Reinigung der Mietgegenstände

(1) Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche Mietgegenstände sorgfältig zu behandeln und nach Ablauf der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind Möbel und sonstige Mietgegenstände besenrein sowie frei von groben Verschmutzungen zurückzugeben.

(3) Geschirr, Besteck, Gläser, Küchengeräte und Cateringequipment sind restentleert sowie grob vorgereinigt zurückzugeben, sofern keine gesonderte Endreinigung vereinbart wurde.

(4) Sämtliche Mietgegenstände sind frei von Speiseresten, Getränkerückständen, Konfetti, Kerzenwachs, Klebebändern, Folien, Aufklebern, Klebstoffen, Farbe, Lacken, Silikon, Ruß, Tierhaaren sowie vergleichbaren Anhaftungen zurückzugeben.

(5) Eigenmächtige Reinigungsmaßnahmen dürfen nur mit geeigneten Reinigungsmitteln erfolgen. Schäden, die durch ungeeignete Reinigungsmittel oder unsachgemäße Reinigungsversuche entstehen, gelten als Beschädigung des Mietgegenstandes.

(6) Normale Gebrauchsspuren gelten als vertragsgemäßer Verschleiß und sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

(7) Verschmutzungen, die über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehen, berechtigen die Vermieterin, den tatsächlichen Reinigungsaufwand einschließlich Personal-, Material-, Maschinen-, Transport- und Entsorgungskosten gesondert in Rechnung zu stellen.

(8) Erfordert die Reinigung den Einsatz eines Fachbetriebes oder einer Spezialreinigung, sind sämtliche hierfür entstehenden Kosten vom Mieter zu tragen.

(9) Ist ein Mietgegenstand aufgrund der Art oder des Umfangs der Verschmutzung dauerhaft beeinträchtigt oder wirtschaftlich nicht mehr zu reinigen, gilt der Mietgegenstand als beschädigt. In diesem Fall finden die Regelungen des § 16 Anwendung.

§ 16 Beschädigung, Zerstörung und Verlust

(1) Der Mieter haftet während der gesamten Mietdauer für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Beschädigungen, den Untergang, Verlust oder Diebstahl der Mietgegenstände, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich eintreten.

(2) Der Mieter haftet auch für Schäden, die durch seine Mitarbeitenden, Erfüllungsgehilfen, Beauftragten, Gäste, Besucher, Dienstleister oder sonstige Personen verursacht werden, denen er den Zugang zu den Mietgegenständen ermöglicht.

(3) Jede Beschädigung oder jeder Verlust ist der Vermieterin unverzüglich mitzuteilen.

(4) Beschädigte Mietgegenstände dürfen ohne Zustimmung der Vermieterin weder entsorgt noch repariert oder verändert werden.

(5) Der Mieter ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensminderung zu ergreifen.

§ 17 Reparaturkosten

(1) Soweit eine fachgerechte Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, trägt der Mieter sämtliche Kosten der Wiederherstellung.

(2) Hierzu gehören insbesondere

  • Materialkosten,
  • Ersatzteile,
  • Arbeitslohn,
  • Transportkosten,
  • Verpackungskosten,
  • externe Dienstleistungen,
  • Verwaltungsaufwand sowie
  • sonstige unmittelbar mit der Reparatur verbundene Kosten.

(3) Die Vermieterin entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist.

(4) Der Mieter trägt auch die Kosten eines zur Schadensfeststellung erforderlichen Kostenvoranschlags oder Gutachtens soweit ihn eine gesetzliche Ersatzpflicht trifft.

§ 18 Totalschaden und Ersatzbeschaffung

(1) Ist ein Mietgegenstand zerstört, verloren gegangen oder wirtschaftlich nicht mehr reparabel, gilt dieser als Totalschaden.

(2) In diesem Fall hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen neuen Mietgegenstandes einschließlich aller Nebenkosten zu ersetzen.

(3) Zu den Nebenkosten gehören insbesondere

  • Beschaffungskosten,
  • Transportkosten,
  • Lieferkosten,
  • Montagekosten,
  • Entsorgungskosten,
  • Verwaltungskosten sowie
  • sonstige mit der Ersatzbeschaffung verbundene Aufwendungen.

(4) Maßgeblich ist der tatsächliche Wiederbeschaffungsaufwand der Vermieterin zum Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung.

(5) Die Vermieterin ist berechtigt, ein Angebot für die Neuanschaffung oder einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einzuholen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Mieter.

(6) Die Vermieterin kann dem Mieter die entsprechenden Nachweise auf Verlangen zur Verfügung stellen.

§ 19 Nutzungsausfall

(1) Kann ein beschädigter oder zerstörter Mietgegenstand aufgrund der Beschädigung nicht weitervermietet werden, kann die Vermieterin Ersatz des hierdurch entstandenen Nutzungsausfalls verlangen, soweit dieser nachweislich entstanden ist und gesetzlich zulässig geltend gemacht werden kann.

§ 20 Versicherung

(1) Mit Übergabe der Mietgegenstände trägt der Mieter das Risiko für Verlust, Untergang und Beschädigung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe.

(2) Der Abschluss einer geeigneten Veranstaltungs- oder Mietgegenstandsversicherung wird insbesondere bei hochwertigen oder umfangreichen Mietgegenständen empfohlen.

§ 21 Foto- und Videodokumentation

(1) Die Vermieterin ist berechtigt, den Zustand, die Vollständigkeit sowie die Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände bei Auslieferung, Übergabe, Rücknahme und Rücktransport durch Fotografien oder Videoaufnahmen zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation dient ausschließlich der Beweissicherung hinsichtlich des Zustandes der Mietgegenstände, etwaiger Beschädigungen, Verschmutzungen oder Fehlmengen.

(3) Die angefertigten Fotografien oder Videoaufnahmen können im Streitfall als Nachweis über den Zustand der Mietgegenstände herangezogen werden.

(4) Soweit auf den Aufnahmen Personen lediglich beiläufig erfasst werden, erfolgt dies ausschließlich im Rahmen der Dokumentation des Mietgegenstandes. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nicht.

§ 22 Rückgabe der Mietgegenstände

(1) Der Mieter hat die Mietgegenstände zum vereinbarten Abholtermin am Anlieferort bereitzustellen. Sie müssen ordnungsgemäß gereinigt, transportfähig und, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, abgebaut sein.

(2) Fehlende Einzelteile gelten bis zu ihrem Auffinden als nicht zurückgegeben.

 

(3) Ein Abbau durch die Vermieterin ist nur geschuldet, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Mündliche Vereinbarungen oder Nebenabreden mit Logistikern oder Erfüllungsgehilfen vor Ort bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Vermieterin.

(4) Werden die Mietgegenstände nicht ordnungsgemäß bereitgestellt, übernimmt die Vermieterin den Abbau oder entsteht ihr dadurch zusätzlicher Aufwand, werden die hierfür erforderlichen Personal-, Transport- und sonstigen nachweisbaren Kosten nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

(5) Die endgültige Feststellung von Fehlmengen, Beschädigungen oder außergewöhnlichen Verschmutzungen kann auch nach der Rücklieferung in den Betriebsräumen der Vermieterin erfolgen, soweit diese bei der Abholung oder Rückgabe nicht mit zumutbarem Aufwand festgestellt werden konnten.

(6) Der Mieter wird über nachträglich festgestellte Schäden, Fehlmengen oder außergewöhnliche Verschmutzungen zeitnah informiert.

 

§ 23 Vertragsänderungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs nach Vertragsschluss bedürfen der Zustimmung der Vermieterin.

(2) Änderungswünsche des Mieters werden, soweit deren Umsetzung möglich ist, schriftlich oder in Textform bestätigt und gelten erst mit dieser Bestätigung als vereinbart.

(3) Führt eine Vertragsänderung zu einem zusätzlichen Personal-, Material-, Transport- oder Zeitaufwand, ist die Vermieterin berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten gesondert zu berechnen.

(4) Bereits bestätigte Liefer- oder Aufbauzeiten können sich durch nachträgliche Änderungswünsche entsprechend verschieben.

§ 24 Stornierung durch den Mieter

(1) Der Mieter kann den Vertrag jederzeit vor Leistungsbeginn in Textform stornieren.

(2) Da die Vermieterin bereits vor dem Veranstaltungstermin erhebliche Aufwendungen für Planung, Personaldisposition, Materialreservierung und Logistik erbringt, ist sie berechtigt, im Falle einer Stornierung eine pauschale Entschädigung zu verlangen.

(3) Soweit keine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde, gelten folgende Stornierungspauschalen bezogen auf die vereinbarte Nettovergütung:

  • bis 90 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 20 %
  • 89 bis 60 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 35 %
  • 59 bis 30 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 50 %
  • 29 bis 14 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 75 %
  • 13 bis 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn: 90 %
  • weniger als 7 Kalendertage vor Leistungsbeginn oder bei Nichtabnahme der Leistung: 100 %

(4) Bereits entstandene Fremdkosten, Genehmigungsgebühren, Sonderbestellungen oder sonstige nicht mehr stornierbare Aufwendungen sind zusätzlich zu ersetzen, soweit sie nicht bereits in der Stornierungspauschale enthalten sind.

(5) Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass der Vermieterin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(6) Der Vermieterin bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.

§ 25 Rücktritt der Vermieterin

(1) Die Vermieterin ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn

  1. a) vereinbarte Anzahlungen trotz angemessener Fristsetzung nicht geleistet werden,
  2. b) nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt werden, die erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Mieters begründen,
  3. c) der Mieter wesentliche Vertragspflichten verletzt,
  4. d) behördliche Genehmigungen endgültig versagt werden und dadurch die Durchführung unmöglich wird,
  5. e) der Mieter unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat, die für die Vertragsdurchführung wesentlich sind.

(2) Im Falle eines berechtigten Rücktritts bleiben Schadensersatzansprüche der Vermieterin nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt.

§ 26 Außerordentliche Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

  • die Durchführung des Vertrages dauerhaft unmöglich wird,
  • eine Vertragspartei ihre wesentlichen Vertragspflichten trotz Abmahnung erheblich verletzt,
  • über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten.

§ 27 Höhere Gewalt

(1) Keine Vertragspartei haftet für Verzögerungen oder Leistungshindernisse, die durch Ereignisse höherer Gewalt verursacht werden.

(2) Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

  • Naturkatastrophen,
  • Hochwasser,
  • Sturm,
  • Orkan,
  • Feuer,
  • Explosionen,
  • Blitzschlag,
  • Erdbeben,
  • Epidemien,
  • Pandemien,
  • behördliche Anordnungen,
  • Krieg,
  • kriegsähnliche Ereignisse,
  • Terroranschläge,
  • innere Unruhen,
  • Streiks,
  • rechtmäßige Aussperrungen,
  • erhebliche Verkehrsbehinderungen,
  • Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen,
  • Lieferausfälle von Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer Beschaffung,
  • sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches der Vertragsparteien.

(3) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Ereignisses.

(4) Während der Dauer des Ereignisses ruhen die beiderseitigen Leistungspflichten, soweit deren Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist.

(5) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

(6) Dauert das Ereignis länger als sechs Wochen an oder steht fest, dass die Durchführung dauerhaft unmöglich ist, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen zurückzutreten.

(7) Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sind entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zu vergüten.

§ 28 Lieferverzögerungen

(1) Die Vermieterin haftet nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese auf Umständen beruhen, die sie nicht zu vertreten hat.

(2) Verzögerungen aufgrund außergewöhnlicher Verkehrslagen, Unfällen, Straßensperrungen, Witterungseinflüssen oder behördlicher Maßnahmen stellen keinen Lieferverzug dar, sofern die Vermieterin alle zumutbaren Maßnahmen zur rechtzeitigen Leistungserbringung getroffen hat.

(3) Kann ein Liefertermin voraussichtlich nicht eingehalten werden, informiert die Vermieterin den Mieter unverzüglich.

§ 29 Teilleistungen und Ersatzlieferungen

(1) Die Vermieterin ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen, soweit diese für den Mieter zumutbar sind und der Vertragszweck dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(2) Die Vermieterin ist ferner berechtigt, einzelne Mietgegenstände durch gleichwertige oder höherwertige Produkte zu ersetzen, sofern

  • der ursprünglich vorgesehene Mietgegenstand unverschuldet nicht verfügbar ist,
  • die Ersatzlieferung hinsichtlich Funktion, Qualität und Erscheinungsbild gleichwertig ist und
  • dem Mieter hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

(3) Eine Ersatzlieferung berechtigt den Mieter nicht zur Minderung oder zum Rücktritt, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

§ 30 Annahmeverzug

(1) Nimmt der Mieter die vereinbarte Lieferung oder Leistung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab oder verweigert er die Annahme ohne rechtfertigenden Grund, gerät er in Annahmeverzug.

(2) Während des Annahmeverzuges geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Mietgegenstände nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Mieter über.

(3) Die Vermieterin ist berechtigt, hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen, insbesondere für Transport, Lagerung, Personal, erneute Anlieferung oder Rücktransport, gesondert zu berechnen.

(4) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

§ 31 Gewährleistung und Mängelrechte

(1) Die Vermieterin stellt die Mietgegenstände in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zur Verfügung.

(2) Offensichtliche Mängel oder Fehlmengen sind unverzüglich nach Übergabe gemäß § 12 dieser AGB anzuzeigen.

(3) Soweit ein von der Vermieterin zu vertretender Mangel vorliegt und dieser rechtzeitig angezeigt wurde, ist die Vermieterin zunächst berechtigt, nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist nachzubessern oder gleichwertigen Ersatz zu liefern.

(4) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, fehlgeschlagen oder für den Mieter unzumutbar, richten sich die Rechte des Mieters nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit diese AGB keine wirksamen Einschränkungen vorsehen.

(5) Eine Minderung oder ein Rücktritt wegen nur unerheblicher Mängel ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 32 Untersuchungs- und Rügepflicht für Unternehmer

(1) Ist der Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, hat er die Mietgegenstände unverzüglich nach Übergabe sorgfältig zu untersuchen.

(2) Offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(3) Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige offensichtlicher Mängel, gelten die Mietgegenstände hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.

§ 33 Haftung der Vermieterin

(1) Die Vermieterin haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Vermieterin nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(4) Soweit die Haftung der Vermieterin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen.

§ 34 Eigentum an den Mietgegenständen

(1) Sämtliche Mietgegenstände bleiben während der gesamten Vertragsdauer sowie bis zur vollständigen Rückgabe im ausschließlichen Eigentum der Vermieterin.

(2) Der Mieter darf Eigentumskennzeichnungen, Inventarnummern oder sonstige Identifikationsmerkmale weder entfernen noch verändern.

(3) Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der Mietgegenstände ist unzulässig.

(4) Werden Mietgegenstände von Dritten gepfändet oder sonstigen Eingriffen ausgesetzt, hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu informieren und den Dritten auf das Eigentum der Vermieterin hinzuweisen.

§ 35 Geistiges Eigentum

(1) Sämtliche Entwürfe, Planungen, Visualisierungen, Konzepte, Zeichnungen, Skizzen, Präsentationen und sonstigen von der Vermieterin erstellten Unterlagen bleiben geistiges Eigentum der Vermieterin.

(2) Eine Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin zulässig.

§ 36 Datenschutz

(1) Die Vermieterin verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Personenbezogene Daten werden nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies für die Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(3) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus der gesonderten Datenschutzerklärung der Vermieterin in ihrer jeweils gültigen Fassung.

§ 37 Elektronische Kommunikation

(1) Die Vertragsparteien sind damit einverstanden, dass die Kommunikation im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis auch in Textform, insbesondere per E-Mail, erfolgen kann.

(2) Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Terminabstimmungen und sonstige vertragsbezogene Erklärungen können in Textform übermittelt werden, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

§ 38 Verjährung

(1) Gesetzliche Ansprüche des Mieters wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz richten sich ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(2) Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 39 Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz der Vermieterin, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz der Vermieterin.

(3) Zwingende gesetzliche Gerichtsstände, insbesondere zugunsten von Verbrauchern, bleiben unberührt.

§ 40 Anwendbares Recht

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Ist der Mieter Verbraucher und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat der Europäischen Union, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.

§ 41 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.

§ 42 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform, soweit gesetzlich zulässig.

(2) Sollten zwischen den Vertragsparteien Individualvereinbarungen bestehen, gehen diese den Bestimmungen dieser AGB vor.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche zukünftigen Verträge zwischen der Vermieterin und dem Mieter, sofern ihre Einbeziehung erneut vereinbart wird.

(4) Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.